Ortsvorsteher
Ortsvorsteher vertreten die Wünsche und Anliegen der Einwohner der jeweiligen Ortschaft gegenüber dem Rat und der Verwaltung.
Auf Grundlage des § 39 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) regelt § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Altenbeken die Einteilung des Gemeindegebietes in die Ortschaften Altenbeken, Buke und Schwaney. Gemäß § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung wird vom Rat der Gemeinde für die Dauer seiner Wahlzeit für jede Ortschaft ein Ortsvorsteher gewählt. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können.